Abrechnung Festsitzende Hilfsapparaturen
Immer wieder gibt die Abrechnungsposition Bema 130 (Eingliederung ergänzender festsitzender Apparaturen) Anlass zur Diskussion, da sie vom Behandler zurecht als unterbewertet wahrgenommen wird. Das ist insofern richtig, da die Material- und Laborkosten mit der Berechnung der Honorarposition
130 bereits abgegolten sind. Folgende Geräte gehören zur Aufzählung: Palatinal- oder Transversalbogen, Quadhelix, Lingualbogen, Lipbumper und Headgear
über je 2 Ankerbänder, die nach Nr. 126b zweimal berechnungsfähig sind. Kosten für die extraorale Fixierung (z.B. Nackenband) und Aktivierung können ebenfalls gesondert abgerechnet werden.
Wer die gesamte Behandlung mit Multibracket-Apparaturen als Mischkalkulation betrachtet, wird sich daran nicht stören. Er muss sich allerdings für eine Variante entscheiden:
- Abrechnung der Pos. 130 OHNE Laborkosten oder
- Einreichung der XML-Datei für die Laborkosten und Pos. 130 entfällt; was Sinn macht, da die Anfertigung dieser Geräte die Honorarvergütung meistens überschreiten.
Aber es gibt noch eine bessere Lösung!
Praxen, die mit ihren GKV-Patienten vor Beginn der MB-Behandlung zusätzlich private Leistungen vereinbaren, sind bei diesem Thema im Vorteil. Mein Tipp: die im Plan beantragte Nr. 130 über die GKV berechnen und die Anfertigungskosten neben den Mehrkosten für Brackets, Bögen u.a. auch die Material- und Laborkosten für die intraorale Verankerung unterbringen. Bitte beachten Sie, dass die Kosten 1:1 weitergegeben werden müssen.
Praxen, die mit ihren GKV-Patienten vor Beginn der MB-Behandlung keine privaten Leistungen vereinbaren, empfehle ich zukünftig über eine Mini-Mehrkosten-Berechnung nachzudenken.
Bei privat versicherten Patienten gestaltet sich die Abrechnung einer intra- oder extraoralen Verankerung über die GOZ 6160 sehr komfortabel:
- es gibt keine abschließende Aufzählung für die verschiedenen Geräte
- die Position kann pro Verankerung zweimal, also pro Quadrant berechnet werden
- immer zuzüglich Material- und Laborkosten
- für die Entfernung der Apparatur empfehle ich die GOZ 2290 oder GOÄ 2702