Aktivator und Bionator werden vorzugsweise gezielt im frühen oder späten Wechselgebiss eingesetzt. Je nach KIG-Befund, reichen Sie dafür einen Behandlungsplan nach der Richtlinie 8c oder einen Hauptbehandlungsplan bei der GKV ein. Beim privat versicherten Patient erstellen Sie bitte einen HKP nach GOÄ/GOZ.

Im nächsten Schritt werden beide Kiefer abgeformt. Dafür bieten sich zwei Möglichkeiten an:

  1. Klassische Abformung beider Kiefer mit Alginat und Konstruktionsbiss.
    Beim GKV-Patient erhalten Sie kein Honorar für die Abformung. Im Eigenlabor berechnen Sie 2x 001-0 BEL (Gipsmodelle) 1x 011-1 BEL (Trimmen), 1x 020-2 BEL (Konstruktionsbiss), zzgl. Abformpauschale. Privat: 2x 0050 GOZ (Abformung 0K/UK), 2x 0001 BEB (Modelle),
    1x 1001 BEB (Kobi) zzgl. Abformmaterial.
  2. Digitale Abformung
    Für Kunden, die diese Variante bevorzugen, empfehlen wir reine Datensätze, d. h. Daten beider Kiefer in Konstruktionsbisslage online an das Fachlabor zu übermitteln. Erfolgt das Scannen in Okklusion, muss zusätzlich händisch ein Konstruktionsbiss genommen und auf dem Postweg an das Labor geschickt werden.
    Besser keine ausgedruckten Scanmodelle. Der Grund ist, dass wir für das Drucken ein spezielles Material verwenden, das mit dem gestreuten PPMA kompatibel ist. Soll heißen: Modell und Gerät gehen keine chemische Verbindung ein.Die digitale Abformung kann nur als private Leistung abgerechnet werden. Sie nehmen 4x 0065 GOZ (optisch-elektronische Abformung); der Kobi ist mit der 0065 GOZ abgegolten. Es empfiehlt sich jedoch für diesen digitalen Laborprozess eine neue Position zu benennen und zu kalkulieren, z.B. 0002.3 BEB „Biss digital zuordnen“ oder 0040.4 BEB „Datenaufbereitung“. Abformmaterial- und Versandkosten entfallen.

    Nutzen Sie ganz bequem unser komfortables Online-Auftragsportal! Zurück zum Honorar. Die entstandenen Laborkosten werden 1:1 bei der Abrechnung eingereicht. Das Eingliedern von herausnehmbaren Geräten ist mit dem Abschlag abgegolten. (Bema 119 OK/UK, 120 oder privat GOZ 6030-6050 und GOZ 6060-6080).
    Idee: Im Gebührenkatalog gibt es doch die Bema 122a bzw. GOZ 6210 „Kontrolle des Behandlungsverlaufs“, die müsste doch möglich sein? Nein, sie ist leider nicht erlaubt, sobald man Abschläge über einen Behandlungsplan abrechnet.

    Nutzen Sie die Möglichkeit Mehrkosten mit dem Patient zu vereinbaren, beispielsweise: Farbwahl, Einlegen von Motiven, Spangenreinigungen, digitale Abformungen usw.