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Die Klasse II und der KIG

Die Klasse II und der KIG

Im KIG-System gibt es folgende Einstufungen:

D1: bis 3 mm Stufe
D2: 3 mm – 6 mm Stufe
D4: über 6 mm – 9 mm Stufe
D5: über 9 mm Stufe

Die Klasse II lässt sich rein durch die dentale Stufe in der Front bei der Krankenkasse einreichen. Es gibt keine Einstufung einer schlechten Seitenverzahnung. Hierzu kam aber im Nachgang die Ergänzung v. 6. 6. 2006 zu der KFO-Richtlinie (S. 2, Punkt 2: KIG-Gruppen E+P), der für die Klasse II/2 gedacht ist. Hierbei darf man bei steiler Oberkieferfront (dementsprechend kleiner Stufe) die Front in einen idealen Zahnbogen übertragen. Sollte die steilstehende Front bei diesem Deckbiss mehr als 3 mm vom idealen Zahnbogen entfernt sein, so darf man den Fall in E3 einstufen. Dies ist häufig nicht sehr bekannt, aber eine sehr gute Lösung für die vielen, auch teilweise problembehafteten Deckbissfälle.

Diese Einstufung an der dentalen sagittalen Frontzahnstufe halte ich für sehr problematisch, z. B. würde eine halbe Prämolarenbreite Distalverzahnung beidseits mit einer 5 mm Stufe nicht ins KIG-System fallen. Damit hat der Patient aber eine außerordentlich schlechte Verzahnung.

Üblicherweise wird also einer Behandlung zugestimmt, die eine Stufe von über 6 mm korrigieren soll. Wie alle KFO-Behandlungen sollte sie in der zweiten  Wechselgebissphase gestartet werden. Die Grundidee des KIG-Systems hierbei ist, dass die Behandlung nicht länger als nötig dauert und dass man die Hauptwachstumsphase des Patienten damit erwischt. Die meisten Patienten  werden damit für die Behandlung der Klasse II über 9 oder 10 Jahre alt sein.

Eine Ausnahme ist der KIG nach D5, also bei einer Stufe von über 9 mm.  Hierbei darf man auch schon vor der zweiten Wechselgebissphase beginnen, also z. B. bei einem 6- oder 7-jährigen. Die Grundidee dabei ist, dass bei einer Stufe von über 9 mm ein sehr hohes Verletzungsrisiko bei Unfällen für die Frontzähne besteht und dass dieses Ausmaß in der späteren Hauptbehandlung gar nicht mehr korrigierbar ist.

Hier greift die Ausnahmeregelung 8c im Sinne einer  Frühbehandlung. Für diese Art der Behandlung bleibt eine Zeit von 6 Quartalen, egal, wie das Ergebnis danach aussieht. Die Behandlung muss dann beendet werden. Es kann aber mit einem Quartal Pause theoretisch noch mal eingereicht werden, wenn ein KIG vorliegt, der eine neue Behandlung nach 8c ermöglicht.

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