Unter anderem für Klasse II/2 Fälle, die ja funktionell als sehr ungünstig eingestuft werden (Attrition, CMD etc.), wurde eine nicht viel beachtete Vereinbarung zur Auslegung der Anlage 2 Abschnitt B Nr. 2 der geltenden KFO-Richtlinien nachgeschoben. Hierzu wurden als 2. Punkt Ergänzungen für die KIG-Gruppen E und P festgelegt. Für die Messung nach Gruppe E ist das Ausmaß der Abweichung einzelner permanenter Zähne vom idealen Zahnbogen ausschlaggebend.

Damit sollten die nicht im KIG befindlichen Deckbisse abgedeckt werden, sofern Frontzähne vom idealen Zahnbogen mehr als 3 mm abweichen. Häufig ist ja die KIGKategorie E bei den Deckbissen sonst nicht erfüllt, erst recht nicht D4. Diese Auslegung ist aber oft nicht geläufig, so dass wir manchmal im Plan hinzufügen: E3 nach §91 Abs. 6 SGB/V oder Protokollnotiz zu KFO-Richtlinien vom 17. August 2001.

Im Einzelnen wird man aber schauen müssen, ob man diese Kategorie beim Gutachter zum Tragen bringen kann. Wir haben eher gemischte Erfahrungen damit gemacht.